Mitgliedschaft des Imkers in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
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Bereits im 19. Jahrhundert wurde die landwirtschaftliche Unfallversicherung gegründet. Sodann wurde eine Vielzahl von sozialrechtlichen Vorschriften erlassen, die im Sozialgesetzbuch am 11.12.1975 zusammengefasst wurden. Aufgrund dieser Vorschriften wurden Berufsgenossenschaften gegründet, in denen jeweils in der gleichen Berufstätigkeit arbeitende Personen erfasst werden und versichert sind. So gibt es für Bauhandwerker die Bauberufsgenossenschaft und für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Binnenfischerei sowie die berufliche Tierhaltung die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, zu der auch die gewerbsmäßig betriebene Imkerei gehört.
Für uns Imker in Nordrhein-Westfalen ist zuständig, die
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
Hoher Heckenweg 76 – 80
48147 Münster
Tel.: 0251-23200550
Früher war es schwierig, im Einzelfall festzustellen, ob die Imkerei nur als Freizeit-imkerei betrieben wird oder gewerbsmäßig betrieben wird. Eine spürbare Gewinnerzielung muss gegeben sein, um eine gewerbsmäßige Imkerei anzunehmen. Dies kann nachgeprüft werden durch Vorlage einer Bilanz für Gewinn und Ausgaben, die der Imker fertigt. Eine solche Aufstellung dürften bisher wenige Imker gemacht haben. Die schwierige Prüfung, ob eine gewerbsmäßige Imkerei vorliegt oder nicht, ist heute jedoch nicht mehr erforderlich.
Nach längerer Diskussion, die auch in den Bienenzeitungen veröffentlicht wurde, ist eine Einigung dahingehend erzielt, dass ab dem 26. Bienenvolk die Imkerei als gewerbsmäßige Imkerei gilt. Wenn dies gegeben ist, besteht für den Imker eine Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und er muss sich bei dieser umgehend melden und seinen Betrieb anmelden. Diese Pflichtmitgliedschaft kann auch nicht umgangen werden durch Versicherungsschutz bei anderen Unfall- und Krankenversicherungen.
Bei der gewerbsmäßigen Imkerei ist versichert, der Imker, seine mithelfende Ehefrau und andere mithelfende Personen – sowie familienfremde Arbeitskräfte, einschließlich vorübergehend helfender Personen. Kommt es zu einem Unfall übernimmt die Berufsgenossenschaft die Kosten für die medizinische Versorgung und Heilbehandlung und die Kosten für die Maßnahmen einer beruflichen Wiedereingliederung. Auch Verletztengeld und Unfallrente sind möglich. Ein geschehener Unfall muss also sofort der Berufsgenossenschaft gemeldet werden, und mit dieser werden die weiteren Maßnahmen abgesprochen. Reinen Vermögensschaden ersetzt die Berufs-genossenschaft nicht. Es geht vornehmlich darum, die Gesundheit und Arbeitskraft des Imkers als Betriebsinhaber wiederherzustellen.
Vorteilhaft bei der Absicherung durch die Berufsgenossenschaft ist der Versicherungsschutz für alle im Imkerbetrieb tätigen Personen. Ein solcher Schutz für eine „ganze Gruppe“ kann nicht erreicht werden durch eine private Unfall- und Krankenversicherung.
Die Berufsgenossenschaft ist eine autonome Selbstverwaltungskörperschaft und hat eine eigene Satzung und legt unter Berücksichtigung der gegebenen Schadensfälle die zu zahlenden Beiträge selbst fest. Bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Münster zahlt der gewerbsmäßige Imker als Mitglied derzeit jährlich den Grundbetrag von 100,00 € und für jedes Bienenvolk 1,80 €.
Ein mit weniger als 26 Bienenvölkern als nicht gewerbsmäßiger Imker und somit nicht Pflichtmitglied einzustufender Imker, kann sich freiwillig bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Münster melden und sich dort versichern.
Der Imker, der mit seinem Imkereibetrieb Mitglied der Berufsgenossenschaft ist, muss Änderungen in seinem Imkereibetrieb umgehend der Berufsgenossenschaft melden.
Januar 2010 gez. RA Hermann Auffenberg
(Obmann für Rechtsfragen im Landesverband)