EU-Kosmetikverordnung

Verfasst am

Anlage zu RS-IV-1-2015
 
Liebe Imkerinnen und Imker,
 
wir wissen alle, dass in Behältnis abgefüllter Honig zu kennzeichnen ist mit den Angaben, die in der gesetzlichen Honigverordnung und den Bestimmungen für das Warenzeichen „D.I.B-Imkerhonigglas“ angegeben sind.
 
Wenn Imker auch andere Imkereiprodukte herstellen und vermarkten, sind auch diese
Produkte zu kennzeichnen und zu beschreiben.
Wir kennen den Satz: „Was auf dem Glas drauf steht, muss auch drin sein“; dieser Satz ist auch so zu lesen: „ Was im Glas drin ist, muss auch drauf stehen.“
 
Der Käufer von Imkereiprodukten muss sich beim Kauf oder auch vorher informieren können, ob ihm die angegebenen Bestandteile gesundheitlich verträglich sind. Allergien sind heute nicht selten, weshalb unsere Informationspflicht für imkerliche Produkte wichtig ist.
 
Wenn Imker kosmetische Mittel von einem Händler ankaufen und selber weiter verkaufen oder auch selber herstellen, so müssen die Imker darauf achten, dass die Bestandteile des kosmetischen Mittels auf dem Produkt oder in einem Beipackzettel genau beschrieben sind.
Dieses schreibt die EU-Kosmetikverordnung vom 11.07.2013 vor.
 
Nach dieser EU-Verordnung sind auf dem kosmetischen Mittel anzugeben:
  • der Name oder Firma der verantwortlichen Person mit Anschrift,
  • Füllgewicht,
  • Mindesthaltbarkeitsdatum,
  • besonders zu beachtende Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung,
  • Chargen-Nummer und
  • Liste der Bestandteile.
Wenn diese Angaben nicht alle auf das Behältnis geschrieben werden können, so ist auf dem Behältnis das Wort „Ingredients“ zu schreiben und darunter siehe Packungsbeilage. Diese Packungsbeilage ist der Beipackzettel, auf dem alle Bestandteile für die Herstellung des Mittels beschrieben sind. Diese Angaben schreibt die vorgenannte EU-Verordnung vor. Diese Angaben gelten auch für „Honigseife“.
Mit diesen zwingend anzugebenden Angaben soll erreicht werden, dass jeder Käufer des Produktes sich zuvor informieren kann über die Verträglichkeit des Mittels für sich.
 
Auch bei Herstellung anderer Imkereiprodukte sind die Angaben für die Zusammensetzung des Produkts auf dem Behältnis zu machen, womit eine Sorgfaltspflicht des Imkers erfüllt wird.
  • Wenn ein Imker gegen die vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen für Kennzeichnung seiner Produkte verstößt, kann er von Mitbewerbern (Konkurrenten) abgemahnt werden, was auch durch einen Rechtsanwalt geschehen kann.
  • Hierdurch entstehen Gebühren, die vom Imker zu tragen sind.
  • Unsere Rechtsschutzversicherung Gaede & Glauerdt, Hamburg, teilt uns mit, dass für solche Gebühren ein Versicherungsschutz nicht besteht.
 
Ich nehme diese Mitteilung unserer Versicherung zum Anlass, meine vorstehenden Ausführungen an die Imker zu machen, damit jeder über die einzuhaltenden Vorschriften informiert ist und nicht in Schwierigkeiten (Abmahnungen) gerät.
 
Mit freundlichen Grüßen
gez. RA Hermann Auffenberg
Paderborn, im April 2015

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