Durchführung von Mitgliederversammlungen
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Die Corona Pandemie hat unsere Vereine über mehrere Jahre bei der Abhaltung von Fortbildungsveranstaltungen und Mitgliederversammlungen behindert. Hilfreich war das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie vom 27.03.2020.
Nach diesem Gesetz konnten Vereine Mitgliederversammlungen digital und zugleich mit schriftlicher Abstimmung durchführen, also eine Mitgliederversammlung in hybrider Form durchführen. Da die Corona Pandemie mehrere Jahre dauerte, ist die Laufzeit dieses Gesetzes mehrfach verlängert worden, zuletzt bis zum 31.08.2022. Dies hat zur Folge, dass Vereine nach dem 31.08.2022 Mitgliederversammlungen nur mit Anwesenheit der eingeladenen Mitglieder durchführen können. Etwas anderes gilt aber, wenn Vereine in ihrer Satzung die Durchführung einer Mitgliederversammlung festgelegt haben, wie das im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie beschrieben ist.
Für die Durchführung von Mitgliederversammlungen ist mit Gesetz vom 14.03.2023 in § 32 BGB als neuer Absatz 2 eine Neuregelung eingefügt worden, die die Abhaltung von Mitgliederversammlungen erleichtert. Der Vorstand kann entscheiden, dass die Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ohne Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt wird und zugleich eine schriftliche Abstimmung erfolgt. Zunächst muss der Vorstand die Mitglieder befragen, ob sie den Zugang für eine virtuelle Teilnahme an der Mitgliederversammlung haben. Solchen Mitgliedern wird der Zugang für die Abhaltung der virtuellen Mitgliederversammlung mitgeteilt, und ihnen wird die Einladung mit Tagesordnung zugeleitet. Sie werden aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Abstimmung zu machen. Die Mitglieder ohne digitalen Anschluss werden wie bisher schriftlich mit Tagesordnung eingeladen und aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist abzustimmen.
Nach Ablauf der Frist wird dann die Mitgliederversammlung digital durchgeführt und das Abstimmungsergebnis bekannt gegeben. Den Mitgliedern, die schriftlich abgestimmt haben, wird das Abstimmungsergebnis schriftlich mitgeteilt. Diese Art der Mitgliederversammlung in hybrider Form ist somit nach diesem Gesetz möglich. Das Gesetz ist zeitlich unbeschränkt. Die Mitglieder können entscheiden, in welcher Form zukünftig ihre Mitgliederversammlungen abgehalten werden.
Dieses Gesetz ist verabschiedet worden, um der allgemein üblichen digitalen Kommunikation Rechnung zu tragen. Vereine können die hybride Art der Mitgliederversammlung nutzen, aber auch wie bisher mit Anwesenheit der Mitglieder die Versammlung durchführen. Eine Abstimmung kann auch schriftlich durchgeführt werden; hierbei müssen jedoch alle Mitglieder an der schriftlichen Abstimmung teilnehmen.
Mitgeteilt von Hermann Auffenberg, Obmann für Rechtsangelegenheiten